Full text : 1903 (0004)

547

omburg, den 23. Dezember 1903.
g z

Cireular M 257.

Koönigliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
und Schießen in der Neujahrsnacht.

Bei Schluß des Jahres besteht Anlaß darauf hinzuweisen, daß
durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und durch verbotenes
Schießen in der Neujahrsnacht vielfach nicht nur in grober Weise
Unfug getrieben zu werdem pflegt, sondern daß hierdurch auch Unglück⸗
fäͤlle herbeigeführt worden sind. Die Bürgermeisterämter werden des—
halb beauftragt, sofort die einschlägigen Bestimmungen des F 367
Ziff. 8 und des F3868 Ziff. J des Reichsstrafgesetzbuches (Verbot des
Schießens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern ohne polizeiliche
Erlaubnis), des Art. 39 Polizeistrafgesetzbuchs und der Verordnung
vom 19. November 1887 (Verbot des Führens von Revolvern, Pi⸗
stolen ꝛc.) wiederhoht öffentlich bekannt zu geben. Gleichzeitig er—
geht an die Polizeiorgane die Weisung, dem obenbezeichneten Unfug
mit aller Stienge entgegenzutreten, vorbotswidrig getragene Schieß—
werkzeuge zu confisciren und die in dieser Richtung konstatirten Ver—
fehlungen unnachsichtlich zur Strafanzeige zu bringen.
Im übrigen wird unter Hinweis auf das Circular vom 13.
Jannar 1898 Nro. 8 darauf aufmerksam gemacht, daß nach den
Bestimmungen der höchsien Ministerial-Bekanntmachung vom 15.
Februar 1894 G.-V.Bl. S. 86 ff.) Feuerwerkskörper nur nach
vorgängiger Anzeige an die Ortspolizeibehörde feilgehalten werden
dürfen. Die betr. Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über alle dies—
bezüglichen An- und Verkaͤufe ein Buch zu führen, in welchen die in
§ 25 a. a. O. aufgeführten Rubriken enthalten sein müssen.
            
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