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der Feuerwehr oder nicht, angemessene Vergütung aus Ge—
meindemitteln gewährt wird, und hat die k. Regierung bereits
zu wiederholten Malen, so zuletzt im Jahre 1901 Veranlassung ge⸗
nommen, den Gemeinden die Gewährung derartiger Entschädigungen
dringend anzuempfehlen. Soweit die Gemeinde bereits die Leistung
solcher Entschädigungen beschlossen haben, sind die letzeren eintretenden
Falles jeweils auch sofort an die zur Brandwache verwendeten
Feuerwehrmannschaften auszuzahlen.
Die Bürgermeisterämter derjenigen Gemeinden aber, in welchen
ein diesbezüglicher Beschluß noch nicht besteht, werden hiemit beauf—
tragt, den Gemeinde räten von gegenwärtigem Erlaß alsbald Kenntnis
zu geben und sie zur Gewährung angemessener Entschädigungen
für derartige Fälle zu veranlassen. Den Ortsfeuerwehrkommandanten
ist von gegenwärtigem Circularerlaß, sowie von den bezüglichen Be⸗
schlüssen der Gemeinderäte gleichfalls Kenntnis zu geben.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.