Full text : 1903 (0004)

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sind die Kreisregierungen ermächtigt worden, die Vorschriften über
die Verwaltung, Berechnung und Ablieferung der Interkalargefälle
zu erlassen. Mit dem Erlasse solcher neuen Vorschriften hat die k.
Regierung der Pfalz bis jetzt gezögert, weil die nach Art. 19 Abs.
7 des erwähnten Gesetzes neu zu erlassenden Vereinssatzungen für
die obenbezeichneten Kreis-Vereine noch 'nicht feststehen und mithin
ihre finanzielle Wirkung für die Kasse des pfälzischen Kreisver—
eins bis jetzt nicht überblickt werden kann.
Indessen erscheint es notwendig, noch weitere Uebergangs-Vor—
schriften über die Behandlung der Interkalargefälle vorläufig zu
treffen.

Bereits in der Regierungsbekanntmachung vom 30. Dezember
1902 Nro. 30968 K — Kreisamtséblatt für 1903 Nr. 1 Seite 2
bis 4 — ist unter Ziff. 4 bestimmt worden, daß:
a. Die Interkalarrechner für erledigte Schulstellen in Gemeinden
ohne Ortsstatuten — Gemeinde-Einnehmer — die auf die
Dauer der Schulstellen-Erledigung treffenden Raten der Ge—
haltsergänzungszuschüsse aus Kreisfonds bei dem k. Rentamte
zu erheben haben und
—D
Todesfall erledigten Schulstelle an die Hinterbliebenen des
Stellen-Inhabers — nach Abzug der Verwesungskosten —
bis zum Schlusse des Sterbenachmonats eine besondere all⸗
gemeine Anweisung noch erlassen werde.
Hienach wird bis auf Weiteres angeordnet:
1) Die Vorschrift in Ziff. 4 Abs. 1 obiger Regierungsbekannt⸗
machung hat fortzubestehen.
2) Die Diensterträgnisse einer durch Todesfall erledigten Schul—
stelle sind — nach Abzug der Verwesungs- und sonstigen die
erledigte Stelle treffenden Kosten — bis zum Schlusse des
Sterbenachmonates an die Hinterbliebenen des verstorbenen
Stelleninhabers zu verabfolgen, wenn derselbe eine Witwe
oder direkte Abkömmlinge zurückgelassen hat.
            
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