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Nce. 23488 W.
Homburg, 10. Dezember 1903.
Circeular M 252.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Art. 19 Abs. 4 und 5
des Schuitedarfgesetzes.
achstehend folgt Abdruck einer h. Entschließung der k. Re—
gierung. Kammer des Innern, vom 29. v. Mts. Nro. 20151 L zur
Kenntnisnahme und alsbaldigen Verständigung des Lehrpersonals.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
u. Cinnehmereien des Bezirks.
Nr. 20151 L.
Speyer, den 29. November 1903.
K. B. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern.
Nach Art. 19. Abs. 4 und Art. 23 Abs. 1 des Schulbedarf—
gesetzes vom 28. Juli 1902 sind die Interkalargefälle erledigter
Schuldienste, soweit sie nicht für den Nachsitz der Hinterbliebenen
des Lehrpersonals und für die Bestreitung der Verwesungskosten er—
forderlich sind, mit Wirkung vom 4. Januar 1903 an den Kreis—
Vereinen zur Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschul—
lehrer zugewiesen worden. Gemäß Art. 19 Abs. 53 desselben Gesetzes