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Homburg, den 24. Januar 1908.
Cireular M 21.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Aufstellung von Brandwachen.
Bei den in letzter Zeit stattgehabten Brandfällen ist es wieder—
holt vorgekommen, daß nach dem Löschen des Brandes und dem Ab—⸗
rücken der Feuerwehr das Feuer auf der Brandstelle sich von neuem
entfacht hat und hiedurch weitere Gebäude und Gebäudeteile, die bis
dahin vom Feuer verschont waren, ein Raub der Flammen geworden
sind. Derartige Vorkommnisse hätten jedoch vermieden werden können,
wenn gemäß F 55 der distriktspolizeilichen Feuerlöschordnung seitens
des Feuerwehrkommandanten für Aufstellung einer entspre—
chenden Brandwache Sorge getragen worden wäre. Falls vom
Kommandanten hiezu Feuerwehrleute ausgewählt und bestimmt werden,
sind diese Mannschaften bei Strafe verpflichtet, einem derartigen
Befehle des Kommandanten Folge zu leisten; es ist jedoch auch nicht
ausgeschlossen, daß hiezu andere, mit den Feuerlöschgerätschaften
genügend Vertraute, der Ortsfeuerwehr nicht oder nicht mehr angehörige
Personen Verwendung finden koͤnnen.
Es ergeht daher der Auftrag, künftighin bei allen größeren
Brandfällen und insbesondere auch da, wo dies im speziellen Falle
z. B. wegen der Nähe leicht entzündlicher Stoffe und Gebäude (Heu
and Stroh, Holz, gefüllte Scheunen u. s. w.) seitens des Komman⸗
danten für notwendig und angezeigt erachtet wird, entsprechende
Brandwachen aufzustellen.
Es ist jedoch auch ein Gebot der Billigkeit, daß denjenigen
Personen, die diese Brandwachen halten, seien sie nun Angehörige