Full text : 1903 (0004)

508

und dergl. betont wurde, daß der Erlös zu einem frommen, mild—
tãtigen oder gemeinnützigen Zwecke verwendet werde.
Ohne Zweifel liegt in einem derartigen Geschäftsbetriebe die
Veranstaltung einer Sammlung, zu deren Vornahme polizeiliche Ge—
nehmigung erforderlich, und welche ohne diese Genehmigung strafbar
ist. Wiederholt wurde auch schon festgestellt, daß von dem Gewinn
aus dem den wahren Wert der Gegenstände weit übersteigenden Ver—
kaufspreise nur ein ganz geringfügiger Teil dem angegebenen Zwecke
zufloß, der Hauptteil aber dem Unternehmer zugute kam.
Obwohl schon mehrfach gegen die betreffenden Firmen sowohl
als gegen Reisende Einschreitung wegen unerlaubter Sammlung oder
auch wegen Betrugs stattgefunden hat, scheint diese Art des Ver—
kaufes auch jetzt noch in den verschiedensten Gegenden fortgesetzt zu
werden. Die Polizeibehörden haben deshalb dem Treiben dieser Ge—
schäfte mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und durch geeignete
Aufklärung des Publikums dafür Sorge zu tragen, daß auch von
dieser Seite einem derartigen Geschäftsbetriebe jede Unterstützung
entzogen und durch rechtzeitige Anzeigeerstattung die polizeiliche und
strafrechtliche Einschreitung ermöglicht werde.
München, den 29. Oktober 1908.
Dr. Freiherr von Feilitzsch.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.