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verkauft und ihre Käufer die demnächst fällige Nachnahme entrichtet
haben. Die angestellten Ermittelungen haben in der Provinz Posen
bereits in etwa 50 Fällen zur Verhängung von Ordnungsstrafen
gegen die an den Ausspielungen beteiligt gewesenen Inländer unter
Nacherhebung der hinterzogenen Abgabe geführt.
Da aus gewissen äußeren Umständen zu schließen ist, daß die
Ausspielungen in großem Umfange und auch in anderen Bundes—
staaten betrieben werden, so erhalten die Bürgermeisterämter und
Gendarmeriestationen unter Bezugnahme auf das Circular Nro. 61
vom Jahre 1901 hievon Kenntnis mit dem Auftrage im Falle der
Wahrnehmung eines derartigen Geschäftsbetriebes anher Anzeige zu
erstatten.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.