Full text : 1903 (0004)

463

Die Wirte, welche Tanzmusiken abzuhalten pflegen, sind von
gegenwärtigem Ausschreiben mit dem Bemerken zu verständigen, daß
sie bei Zuwiderhandlungen unnachsichtlich Strafanzeige zu gewärtigen
haben. Die Ortspolizeiorgane haben bei Veranstaltung von öoffent⸗
lichen Tanzmusiken stets strengstens darüber zu wachen, daß die zu⸗
gelassene Dauer derselben nicht überschritten wird.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks
            
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