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begründeter Gemeinderatsbeschluß in beglaubigter Abschrift nebst den
Rechnungsnachweisungen der Gemeindekrankenversicherung für die
3 letztvorhergehenden Jahre bis zum 1 November l. Irs.
anher vorzulegen.
Im übrigen sind die seitens der Gemeinden erlassenen statutarischen
Bestimmungen mit den durch die Novelle veranlaßten Aenderungen
des Krankenversicherungsgesetzes in Einklang zu bringen und be—
glaubigte Abschrift der statut. Bestimmungen in der nunmehr geltenden
Fassung gleichfalls bis zum 1. November l. Is. anher in
Vorlage zu bringen.
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte sind auch die zwischen
den Gemeindekrankenversicherungen und den Aerzten, Apothekern und
Krankenhäusern etwa bestehenden Verträge abschriftlich anher
mitzuteilen.
Im übrigen erwarte ich, daß die Herrn Bürgermeister und die
Gemeindeschreiber sich mit den Bestimmungen der Novelle eingehend
vertraut machen und empfehle ich zu diesem Zwecke die Anschaffung
der Reger'schen Tertausgabe des Krankenversicherungs—
gesetzes in seiner neuesten Fassung, welche im Verlage von L. Brügel
und Sohn in Ansbach erschienen und durch Vermittlung des unter—⸗
fertigten Amtes um den Preis von 80 Hepro Exemplar zu beziehen
ist. Bestellungen wären umgehend anher anzuzeigen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsfel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.