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5) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kranken—
meldung, das Verhalten der Kranken u. s. w. können statt der
bisherigen Ordnungsstrafe im Höchstbetrage von 20 M nunmehr
solche nur bis zum dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes
fuüͤr jeden einzelnen Uebertretungsfall verhängt werden (5 6 4
Abs. 2 Kr.V.G.).
6) Die seitens der Gemeindekrankenversicherungen bezüglich der
Behandlung und Verpflegung der Kranken und Lieferung der
Arzneien mit Aerzten, Krankenhäusern und Apothekern abge—
schlossenen Verträge sind dem k. Bezirksamte in Ab—
schrift mitzuteilen (FsF6 a Abs. 1 Ziff. 6 Kr⸗V.G.).
7) Wenn zukünftig seitens der Armenpflegen Kranke unterstützt
werden, die Mitglieder einer Krankenversicherung sind, so ist
seitens der Krankenkasse als Ersatz der hiedurch erwachsenen
Aufwendungen nicht mehr wie bisher eine Pauschale in Gestalt
des 1143 fachen Krankengeldes zu zahlen, sondern der ganze
Aufwand zu ersetzen, sofern dieser nachweislich höher ist als
die Pauschalsumme (F 57 Kr. V.-G.).
8) Letzteres gilt noch für den Kostenersatz in den Fällen der
Ueberweisung eines auswärts wohnenden, erkrankten Mitglieds
der Gemeindekrankenversicherung an die Krankenversicherung
des Wohnorts gemäß F 57 a des Kr.V.-G.
Durch die Erweiterung der Kassenleistungen (26 Wochen) werden
den Gemeindekrankenversicherungen, falls wirklich mehrere Fälle vor—
kommen sollten, in denen Kassenangehörige bis zur Dauer von 26
Wochen unterstützt werden müssen, voraussichtlich wesentlich höhere
Ausgaben als bisher erwachsen. Es ist deshalb namentlich in den—
jenigen Gemeinden, welche bisher schon Zuschüsse zur Gemeindekranken—
versicherung leisten mußten, schon jetzt der Frage näher zu treten, ob
nicht vom 1. Januar 1904 an eine entsprechende weitere Erhöhung
der Krankenversicherungsbeiträge ev. bis zum Höchstbe—
trage von 3 0/0 des ortsüblichen Tagelohnes (Kr.-A.Bl. 1901 S.
108 und 109) eintreten muß; in diesem Falle wäre diesbezüglicher,