Full text : 1903 (0004)

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Für Personen, welche volljährig sind, d. h. bereits das 21.
Lebensjahr vollendet haben, darf das betr. Zeugnis auch dann aus—
gestellt werden, wenn dieselben bereits früher einen Wandergewerbe—
schein besessen oder in einem solchen als Begleiter eingetragen waren
und ihren oder der Ihrigen Unterhalt auf andere Weise nicht zu
erwerben vermögen.
Bürgermeisterämter, welche diesen Anordnungen zuwider der—
artige Zeugnisse für Personen unter 25 Jahren ausstellen sollten,
hätten Einschreiten mit Ordnungsstrafen zu gewärtigen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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