Full text : 1903 (0004)

429

Homburg, den 2. September 1803.

Circular Maid9l.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Bachreinigung.

Unter Bezugnahme auf Ziff. 1 der distriktspolizeilichen Vor—
schriften vom 14. Mai 1881 (Circular 1881 Nr. 49 ergeht der
Auftrag, unverzüglich in der Gemeinde wiederholt öffentlich bekannt zu
geben, daß sofort nach Beendigung der Grummeternte
sämtliche Flußläufe, Bäche, Wassergräben, Abzugskanäle u. s. w. seitens
der Angrenzer und der jonstwie rechtlich Verpflichteten einer gründ—
bichen Reinigung zu unterziehen sind, wobei alle Hemmuisse des
Wasserlaufs sorgf ältig zu beseitigen sind und das Bachbett in
seiner ursprünglichen Tiefe und Breite herzustellen ist, ferner daß
gegen diejenigen zur Reinigung gesetzlich verpflichteten Personen, welche
ihrer Reinigungspflicht nicht bis längstens zum Ende dieses
Monaits ordnungsgemäß Genüge geleistet haben, hiemit gemäß Art.
47 ff., 52 mit 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Be—
nützung des Wassers eine Polizeist rafe bis zu 15 Mark fest
gesetzt wird.
Diejenigen Angrenzer, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz
haben, sind hievon gegen Nachweis, der zu den gemeindlichen Akten
zu nehmen ist, besonders zu verständigen.
Ueber den Vollzug dieses Auftrags ist binnen 8 Tagen
anher kurze Anzeige zu erstatten.
Am Schlusse des laufenden Monats haben die Bürgermeifter—
ämter eine genaue Kontrolle der vollzogenen Reinigung vor—
            
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