Full text : 1903 (0004)

425

Homburg, den 50. August 1903.

Circular M 138.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Versicherungspflicht der Ehefrauen
von Schuldienern ꝛc

Durch Entscheidung des Reichsversicherunggamts (Amtl. Nach—
richten des Reichsversicherunggamts 1903 S. 369 z. 1043) sind die
Ehefrauen von 3 Schuldienern und eines Kastellans für versicherungs—
pflichtig erklärt worden, weil die den Ehemännern obliegenden Arbeiten
von diesen nicht allein verrichtet werden konnten, mithin auf die
Mitarbeit der Frauen von vornherein gerechnet werden mußte. Ins—
besondere ist in fraglicher Entscheidung betont, daß zur Begründung
der Versicherungspflicht nicht erforderlich sei, daß den Ehefrauen von
Schuldienern ꝛc. eine unmittelbare Entschädigung für ihre Verrichtungen
zugewiesen wäre, sondern daß die Entschädigung für diese Mithilfe
jeweils schon in dem dem Ehemann bewilligten Gehalte nebst freier
Wohnung enthalten sei.
Es ergeht deshalb der Auftrag, zu erheben, ob auch im Ge—
meindebezirke etwa solche versicherungspflichtige Frauen vorhanden
sind, welche bisher noch nicht zur Indalidenversicherung herangezogen
worden sind.

Zutreffenden Falles wäre zwecks Nachholung der Beiträge an—
her zu berichten.
Fehlanzeigen sind erlassen.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Merckle

An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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