418
rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen
Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Beteiligten
gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten
Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf
Schadloshaltung ebenfalls nicht.
9) Offenbar unrichtige oder übertriebene Ersatzforderungen haben
die Herren Bürgermeister sofort zurückzuweisen; auch haben
sich dieselben in jedem Falle darüber gutachtlich zu äußern,
ob die angemeldete Forderung begründet erscheint.
10) Schließlich wird bemerkt, daß über das Eintreffen der Ab—
schätzungskommission den Bürgermeisterämtern noch nähere
Mitteilung zukommen wird.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Merckle.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.