Full text : 1903 (0004)

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schleppungen vermieden werden, damit die Beteiligten nicht
zu Schaden kommen.

4) Bei der Bekanntmachung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
daß, wenn die Aberntung, Bestellung und Wiederbestellung
eines beschädigten Grundstückes vor dem Eintreffen der Komis—
sion vorgenommen werden muß, bei Verlust jeder Ent—
schädigung die vorherige Feststellung des Schadensumfanges
durch die Ortskommission stattzufinden hat. Dem Verlangen
nach Vorabschätzung ist bei Vermeidung disziplinärer Ahndung
sofort stattzugeben. Bei der Vorabschätzung werden sich die
Bürgermeisterämter zweckmäßig eines Formulars nach Art
des dem gegenwärtigen Circular beizugebenen Musters bedienen.
Dasselbe ist in der Zorn'schen Buchdruckerei dahier erhältlich.
5) Die Ortskommission für die Vorabschätzung hat aus dem
Herrn Bürgermeister oder dessen Stellvertreter sowie aus zwei
unparteiischen (also an der Sache selbst unbeteiligten Orts—
einwohnern) zu bestehen. Ist der Bürgermeister selbst der Be
schädigte, so muß er die Notwendigkeit der Aberntung vor
dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang
des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen schriftlich
feststellen lassen.
6) Die Beschädigten haben ihre Felder in denjenigen Gemeinden
zur Anmeldung zu bringen, in deren Gemarkung diese Felder
liegen.

7) Es ist strenge darauf zu sehen, daß thatsaͤchlich nur die vor—
zugsweise zu schonenden Ländereien und nicht etwa alle gut
bestandenen Grundstücke durch Warnungszeichen kenntlich ge⸗
macht werden.
8) Den Beteiligten ist Folgendes rechtzeitig bekannt zu geben:
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst
oder aus Anlaß derselben, sondern auf andere Weise im
Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das
            
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