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Nr. 2539 W.
Homburg 20. August 1808.
Cireular Malsl.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Bundes- und Staats—
angehörigkeitsgesetzes.
Da die Ausgaben für Unterstützung heimatloser Bayern im
Sinne des Art. 16 III. des Heimatgesetzes, d. i. solcher Personen,
welchen die bayerische Staatsangehörigkeit ohne Erwerbung einer
wirklichen Heimat verliehen worden ist, fortwährend eine Steigerung
erfahren, werden die Bürgermeisterämter hiemit angewiesen, vor Aus⸗
stellung des Zeugnisses nach 8 4 lit. c der Ministerial Entschließung
vom 9. Mai 1871 Nro. 4756, den Vollzug des Gesetzes über Er—
werbung und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit betreffend,
die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Gesuchsteller genau zu
erheben und veranlaßten Falles pflichtgemäß zu prüfen, ob nicht den
einkommenden Aufnahmegesuchen mit dem der Gemeinde zustehenden
Rechte der Ab- oder Ausweisung nach F 4 und 5 des Freizügigkeit s—
gesetzes zu begegnen sei.
Diese Prüfung liegt nicht nur im Interesse der Staatskasse,
sondern auch der gemeindlichen Armenkassen, da gemäß Art. 11 Abs. 1
und 2 des Heimatgesetzes heimatlose Bayern unter bestimmten Vor—
aussetzungen in Folge 4 bezw. 7jährigen Ausfenthaltes die wirkliche
Heimat kraft Gesetzes erlangen.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Roesinger.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.