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Nr. 2485 W.
Homburg, den 8. August 1908.
Circular M 170.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Beförderung von Leichen.
In letzter Zeit wurde wiederholt bei Beförderung von Leichen
die Vorschrift des F 3 der Ministerial-Bekanntmachung vom 17.
Februar 1888, die Beförderung von Leichen betr. (Ges. u. V.-Bl.
S. 123), wonach die Leiche in einem Metallsarge luftdicht einge—
schlossen sein muß, nicht beachtet.
Die, Bürgermeisterämter werden deshalb angewiesen, bei der Aus—
stellung von Bescheinigungen über die erfolgte vorschriftsmäßige Ein—
sargung der Leiche (F2 Abs. 1 lit. c der gen. Min.Bek.) sich davon
Ueberzeugung zu verschaffen, daß diese Vorschrift genau befolgt worden ist.
Hiebei wird bemerkt, daß zur Erzielung eines luftdichten Ver—
schlusses der im Handel befindlichen Metallsärge das Anziehen der
Deckelverschraubung allein nicht genügt, sondern auch eine Verlötung
des Deckels erforderlich ist.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Merckle, k. Assessor.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.