373
Homburg, den 27. Juli 1903.
Cireular M 166.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Das Lagern von Strohhaufen inner—⸗
halb der Ortschaften.
J—
e 6
—7828
ar
Beim Herannahen der Getreideernte besteht Veranlassung, auf
die große Brandgefahr aufmerksam zu machen, welchemit der Lage—
rung größerer Vorräte unausgedroschenen Getreides und Strohes im
Freien verbunden ist.
Gemäß 21.der Allerhöchsten Verordnung vom 27. Juni 1862,
die Verhütung von Feuersgefahren betr. (Kr.-A.-»Bl. S. 1004) ist
in Städten deren Lagerung im Freien durch ortspolizeiliche
Zulassung bedingt, während dieselbe auf dem Lande zan
solchen Stellen verbotenist, „welche polizeilich als
feuergefährlich erklärt worden sind.
Hiezu bedarf es demnach keiner ortspolizeilichen Vorschriften
sondern es genügt zu dem Zwegey weun seitens der Ortspolizeibe
hörde bestimmt und öffentlich bekannt gemacht wird,
welche Orte für derartige Lagerungen im Freien als feuergefaährlich
erscheinen.
Es ergeht deshalb der Auftrag, Uungesäumt durch öffentliche
Bekanntmachung auf dieses Verbot hinzuweisen und hiebei die feuer⸗
gefährlichen Orte bestimmt zu bezeichnen.
Ueber den Vollzug ist bin nen 1 Woche anher Anzeige
zu erstatten; Fehlanzeigen sind nicht erlassen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.