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bleibt und daß dann häufig ganz erhebliche Ersatzansprüche seitens
des hilfeleistenden Krankenhauses gegen die säuͤmige Armenpflege er—
wachsen.
Um derartige Vorkommnisse in Zukunft nach; Thunlichkeit hin
tanzuhalten, werden die Bürgermeisterämter nachdrücllichst darauf
hingewiesen, daß es ihre Pflicht ist, nach Empfang der Anzeige ihre
Wünsche bezüglich der weiteren Behandlung unverzüglich der hilfeleisten—
den Armen oder Krankenhausverwaltung in besttmmter Form
mit zu teilen und diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche sie
im Interesse einer möglichst geringen Belastung ihrer Armenkasse —
selbstverständlich ohne Schädigung der berechtigten Interessen des
Hilfsbedürftigen — für angemessen oder notwendig. erachten.
Im übrigen wird wegen Behandlung der einlaufenden armen—
gesetzlihen Anzeigen auf Circular Nr. 71 vom 4. August 1898
wiederholt verwiesen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
5752*
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1 e333
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An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.