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Nr, 2328 W.
Homburg, den 21. Juli 1908
Circular é 163.
Ksnigliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Ersatzleistungen für Kurkosten.
Nach ständiger Rechtsprechung des K. Verwaltungsgerichtshofes
bewirkt die Anzeigeerstattung nach Art. 31 des Armengesetzes, daß
der Erkrankte der betreffenden ersatzpflichtigen Gemeinde zur Ver—
fügung gestellt ist und daß, falls eine anderweite Verfügung nicht er—
folgt, die auf die Verpflegung und äͤrztliche Behandlung des Er—
krankten erwachsenden Kosten, insoweit sie überhaupt im Rahmen des
notwendigen Aufwandes sich halten, dem hilfeleistenden Armenver—
bande zu ersetzen sindd — Smlg. v. Entsch. d. V. G. H. Bd. 2.
287, Bd. 14 S. 61, Bo. 21. 187 —. Aufgabe der ersatzpflichtigen
Gemeinde ist es, den Erkrankten nach Feststellung der Transport⸗
fähigkeit aus dem Krankenhause abholen zu lassen, zumal wenu in
der Anzeigeerstattung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß ein
Heimtransport durch das Personal des Krankenhauses, in welchem
sich der Hilfsbedürftige befindet, nicht stattfinden könne.
Sehr häufig begnügen sich aber die Heimatgemeinden damit,
auf die von auswärts eingehenden Anzeigen über die Aufnahme
Heimatsangehöriger in Krankenhäusern zu antworten „man solle sich
nur an die unterhaltungspflichtigen Verwandten halten“ oder „man
solle die erkrankte Persou nur heimweisen“, selbst dann, wenn in der
Anzeige bemerkt war, daß zwar Transportfähigkeit vorliege, aber
voraussichtlich eine länger dauernde Krankenhausbehandlung, welche
die einfache Heimweisung ausschließe, notwendig sein werde.
Die Folge eines derartigen Verfahrens ist, daß der Erkrankte
auf Kosten der ersatzpflichtigen Heimatgemeinde im Krankenhause ver—