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nen und steinernen Brückengeländerteilen, Schäden des Ober⸗
baues u. s. w.) sind sofort auszubessern. Eiserne Brücken
haben, soweit erforderlich, einen Oelfarbenanstrich zu erhalten.
Kgl. Bezirksamt:
Stöohsel.
An
die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks