Full text : 1903 (0004)

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Homburg, den 6. Januar 1908.

Circular M

6.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Feuerlöschwesen.

Wie ich anläßlich meiner im abgelaufenen Jahre abgehaltenen
Gemeindevisitationen konstatieren mußte u. wie nenerdings auch wieder
aus einem Berichte des Bezirksfeuerwehrvorstandes in Hoinburg her—
vorgeht, werden die Spritzenhäuser noch vielfach zur Aufbewahrung
aller möglicher, den Gemeinden gehörigen Materialien und Geräte
benützt.

Trotzdem die Feuerlöschordnung für den Amtsbezirk in 53 Abs.
3 ein ausdrückliches Verbot über die Aufbewahrung anderer Gegen—⸗
stände als Feuerlöschrequisiten in den Spritzenhäusern enthält und
trotzdem dieser Mißstand immer und immer wieder gerügt wurde, ist
derselbe bis jetzt noch nicht allenthalben behoben. Es ergeht deshalb
der Auftrag, alle nicht in die Spritzenhäuser gehörigen Gegenstände
alsbald aus denselben zu entfernen u. anderweitig unterzubringen.
Falls sich trotz dieses neuerlichen Verbotes wiederholt in dieser
Richtung Beanstandungen ergeben sollten, müßte ich gegen die betr.
Bürgermeister und Ortsvorstände mit Ordnungsstrafen einschreiten.
Des weiteren mußte ich vielfach noch die nachfolgenden Bean—
standungen machen:
Die Spritzen sind oft bei undichtem Ziegeldach den Witterungs⸗
einflüssen als auch der Zufuhr von Staub und Schmutz ausgesetzt,
wodurch dieselben in ihrer Gebrauchsfähigkeit namhaft beeinträchtig
und den Gemeinden oftmals hiedurch veranlaßte große Reparaturlosten
            
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