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Homburg, den 2. Oktober 1803.
Circular M210.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:!
Die Abhaltung öffentlicher Tanzmusik
an Kirchweihmontagen
Nach Mitteilungen der Gendarmeriestationen wurden am zweiten
Kirchweihtage in mehreren Gemeinden öffentliche Tanzmusiken über
die gewöhnliche Polizeistunde hinaus abgehalten.
Die Bürgermeisterämter werden erneut darauf aufmerksam ge—
macht, daß die Dauer öffentlicher Tanzmusiken am zweiten
Kirchweihtage die gewöhnliche Polizeistunde (in Land—
gemeinden 11 Uhr, in Städten 12 Uhr Nachts) nicht überschreiten darf,
daß das unterfertigte Amt im Hinblick auf die Regierungsentschließung
vom 19 Sept. 1879, (Kr.A.“Bl. S. 544) nicht in der Lage ist,
hievon Ausnahmen zu gewähren und daß endlich den Herrn Bürger—
meister zwar die Befugnis zusteht, die Polizeistunde am 2ten Kirch—
weihtage auf Ansuchen eines Wirtes aus besonderen Gründen für
einzelne bestimmte Wirtschaften zu verlängern, hierdurch aber den
betr. Wirten keineswegs die Ermächtigung erwächst, auch die Tanzmusik
über die allgemeine Polizeistunde hinaus fortsetzen zu dürfen, Leider
haben nach den Konstatierungen der k. Gendarmerie einige Bür—
germeisterämter einzelnen Wirten die schriftliche Erlaubnis zur Ver—
längerung der Tanzmusik am Kirchweihmontage über die gewöhnliche
Polizeistunde hinaus erteilt. Ich bemerke, daß ich gegen solche Ueber⸗
schreitungen der dienstlichen Competenzen seitens der Herrn Bürger—
meister und Zuwiderhandlungen wider die mehrfach kundgegebenen
Intentionen des unterfertigten Amtes (vergl. Circular 1886 Nr. 39,
1893 Nr. 9, Currende vom 31. Oktober 1893 u. s. w.) disciplinar
einschreiten müßte.