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stattfindet, sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohn—
klasse frei.
Fuͤr die Selbstversicherung und deren Fortsetzung sind ge—
mäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. November 1899
R.B. — ff.) besonder Quittungskarten vongrauer
Farbe zu verwenden, während für die freiwillige Weiter ver—
sicherung das für die Versicherungspflichtigen bestimmte gelbe
Qunittungskartenformular zur Anwendung kommt.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.