Full text : 1903 (0004)

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arbeiter und seine Angehörigen, diese nur gegen freien Unterhalt, und
zeitweise einige Taglöhner beschäftigt.
Erfahrungsgemäß lassen sich viele Angehörige der zur Selbst—
versicherung berechtigten Kategorien dadurch von dem Eintritt in die
Selbstversicherung abhalten, daß sie glauben, ihre Beiträge nutzlos zu
berwenden und der Vorteile der Versicherung für den Fall verlustig
zu gehen, daß sie in späteren Jahren ihre wirtschaftliche Lage ver—
bessern, indem sie ihren Geschäftbetrieb vergrößern und dadurch zu
Jrößerer Selbstsiändigkeit und erhöhtem Einkommen geloangen.
Diese Annahme ist unzutreffend. Es wird hiebei übersehen,
daß alle Personen, die die Selbstversicherung auf Grund des 514
Abs. 1 J. V. Grechtzeitig, d. h. vor Vollendung des vierzigsten
Lebensjahres, begonnen haben, ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse die Versicherung fortsetzen und erneuern
und sich hiermit deren Rechte für die Zukunft wahren können.
Wenn daher beispielsweise ein Landwirt, der sich bisher selbstver—
sichert hat, sein kleines Gut verkauft und hiefür ein größeres erwirkt,
zu dessen Bewirtschaftung er eine größere Anzahl Dienstboten be—
nötigt, so kann er die Selstversicherung ebenso fortsetzen, wie der
Handwerlsmeister, der bisher nur zwei Gesellen gehalten hat und
deren Zahl infolge der Ausdehnung seines Geschäftes vermehrt.
Die Weiterversicherung der bisher versicherungs—
pflichtigen Personen umnterliegt keiner Beschränkung hinsichtlich
des Lebensalters und setzt auch keine Beschäftigung irgendwelcher Art
während der Weiterversicherung voraus.
Die bkisher versicherungspflichtige Tienstmagd kaun sich sehin
weiterversichern, wenn sie infolge Heirat aus dem Dienstverhältnisse
ausscheidet und in Zukunft Lohnarbeiten nicht mehr rerrichtet, ebenso
der versicherungopflichtige Handwerksgehilfe, der sein Arbeitsverhältnis
löst und ein eigenes Ecschäft erwirbt.
Gemaß F 145 J. V. G. sind bei freiwilliger Versichrung Marken
derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke die
Versicherten beschäftigt sind oder, soferne eine Beschäftigung nicht
            
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