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verrichten, insoweit bei letzteren die Beschäftigungsart durch Bundes—
ratsbeschluß für nicht versicherungspflichtig erklärt worden ist.
Diese sämtlichen Personen sind ferner berechtigt, beim Aus—
scheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden
Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und zu erneuern.
Ferner sind alle Personen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter,
welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Verhältnis
ausscheiden, befugt, die Versicherungfreiwillig fortzusetzen
oder zu erneuern GWeiterverfsicherung).
Hienach sind insbesondere zur Selbstversicherung be—
fugt: Landwirte, Pächter, Kaufleute, Krämer, Händler, Hausierer,
Gast- und Schankwirte, nicht im fremden Dienst stehende Handwerker,
nicht versicherungspflichtige Schneiderinnen, Näherinnen, Strickerinnen
u. s. w., Personen, die aus der Verrichtung von persönlichen Diensten
bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen, z. B. selbständige
Dienstmänner, Fremdenführer, Boten, Lohndiener, ferner auch Heb—
ammen, Krankenpflegerinnen u. s. w. Alle diese Personen können
von der Selbstversicherung Gebrauch machen, wenn sie das vierzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und regelmäßig keinen oder einen
oder höchstens zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen.
Däs Selbstversi herungsrecht wird hienach durch eine vorübergehende
Beschäftigung von mehr als zwei versicherungspflichtigen Lohnarbeitern
nicht beeinträchtigt. Ferner können Lohnarbeiter, die nicht versicherungs⸗
pflichtig sind (z. B. gegen freien Unterhalt tätige Angehörige oder
Lehrlinge), in unbeschränkter Anzahl beschäftigt werden, ohne daß
davon das Recht der Selbstversicherung berührt wird. Hiebei macht es
keinen Unterschied, ob die nicht versicherungspflichtigen Personen allein
oder ob sie neben versicherungspflichtigen Lohnarbeitern beschäftigt
werden. Es ist also z. B. ein Handwerker, der zwei Gesellen und
außerdem mehrere Lehrlinge, diese aber nur gegen freien Unterhalt
beschäftigt, selbstversicherungsberechtigt, ebenso ein Landwirt, der in
— DDDDD