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domburg, den 9. Juli 1908.
Circular M152.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Vetreff:
Vollzug des Invalidenversicherungs⸗
gesetzes, hier freiwillige Versicherung.
Die Bürgermeisterämter werden hiemit auf die Ministerial-Ent—
schließung vom 17. Juni 1903 bez. Betr. (M.-A.“Bl. S. 249)
zur Kenntnisnahme und entsprechenden Beachtung mit dem Auftrage
aufmerksam gemacht, die zur sreiwilligen Versicherung berechtigten
Personen, insbesondere die Handwerker und Landwirte, auf diese ge—
setzliche Befugnis hinzuweisen und über die Veorteile, welche diese
Invalidenversicherung mit sich bringt, aufzuklären.
Gemäß F 14 des Invalidenwersicherungsgesetzes sind folgende
Personen befugt, freiwillig in die Versicherung einzu—
treten, solange sie das vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben
(Selbstversicherung):
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen
und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Haupt—
beruf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämtlich,
sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt
mehr als 2000 Mark, aber nicht über 3000 Mark beträgt;
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunter—
nehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige
Lohnarbeiter beschäftigen sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich,
soweit nicht durch Beschluß des Bundesrates die Versicherungspflicht
auf sie erstreckt worden ist;
3. Personen, welche eine nur durch freien Unterhalt entlohnte Be—
schäftigung ausüben oder welche nur vorübergehende Dienstleistungen