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Um jedech für die Uebergangszeit die mit Durdführung der
neuen gesetzlichen Bestimmungen etwa verknüpfte wirtschaftliche Schä—
digung der betreffenden Gewerbetreibenden, insbesondere der Haus—
industriellen nach Thunlichkeit hintanzuhalten, ist der Bundesrat be—
fugt, für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
für einzelne Arten der in den 59 12 und 13 Abs. 1 aufgeführten,
Betriebe, (Werkstätten mit und ohne Motorbetrieb, Hausindustrie—
betriebe u. s. w.) Ausnahmen von den daselbst vorgesehenen Be—
stimmungen zu treffen.
Die Bürgermeister'mter werden deshalb beauftragt, bis läng⸗
stens 15. Juli l. Irs. zuverlässig anher Bericht zu erstatten
ob und inwieweit nach Lage der Verhältnisse der im Gemeindebezirke
befindlichen Werkstätten und Hausindustriebetriebe, in welchen bisher
übrigens gewiß eigene Kinder beschäftigt worden sind, eine Zu—
lassung ven Ausnahmen nach 8 14 Abs. 1 des Gesetzes veranlaßt
erscheint; sollten bezügliche Gewerbebetriebe, in denen eine Beschäftigung
von Kindern bisher nicht stattgehabt hat, im Bürgermeistereibezirke
überhaupt nicht vorhanden sein, so wäre bis zum gleichen Zeitpunkte
Fehlanzeige zu erstatten. Genaue Einhaltung des ge—
gebenen Termins wird zuverlässig gewärtigt.
Kgl. Bezirksamt.
Stöhsel.
An
die Bürgermeisteräniter
des Bezirks.