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Nr. 1993 W
Homburg, den 9. Juli 1998.
Circular ASs 151.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Am 1. Januar 1904 tritt das Reichsgesetz vom 30. März 1903,
betr. Kinderarbeit in gewerbl. Betrieben, R.G.Bl.“S. 113 in Kraft.
Nach den B stimmungen dieses Gesetzes dürfen Kinder d. h.
Knaben und Mädchen unter 13 Jahre sowie solche
Knaben und Mädchemüber 13 Jahre, welche noch zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind, deren Beschäf—
tigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bisher schon in
Fabriken und denselben gleich gestellten Betrieben
sowie in Motorwerkstätten verbeten war, nunmehr in einer
Neihe weiterer gewerblichen Betriebe überhaupt nicht in an—
deren nur unter bestimmten Beschränkungen beschäfrigt
werden.
Fremde und eigene Kinder dürfen insbesondere nicht in den
unter F 4 des Gesetzes fallenden Betricben beschäftigt werden und
die Beschäftigung von eige nen Kindern ist nunmehr, wie dies bisher
schen für fremde Kinder durch die Kaiserliche Verordnuug vom 9.
Juli 1900 vorgeschrieben war, auch in jenen Wertstätten verboten, in
welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Lust,
Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend
zur Verwendung kommen (sogenannte Motorwerkstätten, F 12 des Ge—
setzes). Tes Weiteren unterliegt die Beschäftigung vone igenen Kindern
im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern
nicht nach F 4 mit 12 verbeten ist, sowie im Handels. und Verkehrs—
gewerbe gewissen in 8 13 des Gesittzes aufgeführten Beschränkungen.