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da sie keinen Anspruch auf Unfallrentke haben (Gewerbe-Unfall⸗Ver⸗
sicherungs-Gesetz H7, Unfall-Versicherungsgesetz für Land- und Forst—
wirtschaft F 6, Bau-Unfallversicherungsgesetz F1 Abs. 3) sich unter
Umständen mit einer Pension begnügen müssen, welche geringer ist
als die Unfallrente. Das gleiche gilt von den Relikten Unfallverletzter.
Sodann werden aber auch die Gemeinden der durch F 10 mit
12 des Unfallfürsorgegesetzes geschaffenen günstigen rechtlichen Stellung
hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftpflicht nicht teilhaftig, d. h. sie unter—
liegen der unter Umständen über die Ansprüche des Unfallfürsorgege—
setzes hinausgehenden Haftung nach dem Reichshaftpflichtgesetze oder
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Da hienach eine Regelung der Unfallfürsorge nach Maßgabe des
9 14 4. O. sowohl im Interesse der Gemeinden als auch ihrer Be,
diensteten und deren Relikten gelegen ist, ergeht im Vollzuge einer
hohen Regierungs-Entschließung vom 17. Juni 1903 Nr. 12854 L
der Auftrag, demnächst bei den Gemeinderäten eine derartige Regelung
bez. eine Ergänzung oder Abänderung der einschlägigen Dienst- und
Pensionsregulative in Anregung zu bringen.
Hiebei könnte, was Form und Inhalt der zu erlassenden Be—
stimmungen aulangt, die bereits genannte Allerh. Verordg. vom 13.
Nov. 1902 im allgemeinen zum Vorbilde dienen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.