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Nr1997 W.
Homburg, den 3. Juli 1908.
Circular M 143.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des F 14 des Reichsgesetzes
v m i8 Juni 1901 über die Unfall⸗
fürsorge sur Beamte und für Per—
sonen des Soldatenstandes sseiteus
der Gemeinden, Distrikte und Kreise.
Nach F 14 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Per—
sonen des Soldatenstandes vom 18. Juni 19041 — R.G.Bl. S.
211 ff. — steht den Staats- und Kommunalbeamten, für welche
durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung gegen
die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalles eine den Vor—
schriften der F9 1 bis 7 des Gesetzes mindestens gleichkommende Für—
sorge getroffen ist, wegen eines solchen Unfalls ein reichsgesetzlicher
Anspruch auf Ersatz des durch denselben erlittenen Schadens nur nach
Maßgabe der FF 10 bis 12 des Gesetzes zu.
Hinsichtlich der Staatsbediensteten ist in Bayern eine Fürsorge
im Sinne dieser Gesetzesbestimmung durch die Allerhöchste Verordnung
vom 183. November 1902, die Unfallfürsorge für die nichtpragma—
tischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend — Ges.« und
V.Bl. S. 701 ff. —, geschaffen worden.
In Ansehung der Kommunalbediensteten ist es den
Gemeinden überlassen, im eigenen selbständigen Wirkungskreise eine
gleichartige Regelung zu treffen.
Dies scheint bisher in vielen Gemeinden noch nicht geschehen
zu sein.
Die Folgen dieser Unterlassung sind zunächst, daß die mit festem
Gehalt und Pensionsberechtigung angestellten Gemeindebediensteten,