Full text : 1903 (0004)

334

desfallsigen Gesuche rechtzeitig beim k. Staatsministerium des Innern
in München einzureichen hätten.
Es dürfen daher weiter vom 1. Juli l. Is. ab das Genfer—
Neutralitätszeichen sowie die Worte „rotes Kreuz“ zu geschäft—
lichen Zwecken z. B. in Firmen und auf Schildern von Dro—
guerien u s., w. auf Waarenverpackungen ꝛc. fernerhin nicht
mehr geführt werden, weshalb die betreffenden Gewerbetreiben—
den zur alsbaldigen Entfernung der unzulässigen Be—
zeichnungen bei Vermeidung von Strafeinschreitung zu veranlassen
sind.

Nach einer weiteren Bundesratsbekanntmachung vom 8. Mai 1908
(Reichsges.-Bl. S. 216) haben diejenigen Personen, welche auf Grund
des 8 5 des obenerwähnten Gesetzes nach dessen Inkrafttreten mit dem
Roten Kreuze bereits bis zum 26. März 1902 bezeich—
nete Waren vertreiben wollen, die Stempelung der
Waren bei der Polizeibehörde d. i. dem Bürgermeisteramte
des Ortes, in welchem sich die Waren befinden, zu beantragen.
Waren, auf welchen das rote Kreuz in eingetragenem Warenzeichen
oder Firmen angebracht ist, bedürfen gemäß 56 Ziff. 1 und 2 des
genannte Reichsgesetzes einer Abstempelung nicht, soferne es sich um
den Vertrieb bis zum 1. Juli 1906 handelt.
Hievon sind die beteiligten Gewerbetreibenden sofort behufs
rechtzeitigen Antrages der Abstempelung der betreffenden Waren zu
verstaͤndigen und ist Sorge zu tragen, daß die Abstempelung in aller
Bälde vollzogen wird.
Für das Verfahren bezüglich der Erteilung der Erlaubnis
zur Führung des „Roten Kreuzes“ sowohl als auch bezügl. der
Abstempelung der Waren werden Kosten und Stempel nicht erhoben.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An
die Buͤrgermeisterämter
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.