Full text : 1903 (0004)

333

Homburg, den 10. Juni 1908.

Circular M 142.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Das Neichsgesetz zum Schutz des
Genfer Neutralitätszeichens.

Die Bürgermeisterämter und Gendarmeriestationen werden hiemit
auf die Bestimmungen des am 1. Juli lJ. Irs. in Kraft tretenden
Reichsgesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitäts—
zeichens vom 22. März 1902 (xReichsges.Bl. S. 125 und
126) und der zu dessen Ausführung ergangenen Bundesratsbekannt⸗
uachung vom 7. Mai 1903 (Reichsges.“Bl. S. 215 und 216) zur
Kennntisnahme hingewiesen. Demnach dürfen nach den Bestimmungen des
vorgenannten Reichsgesetzes in Zukunft das in der Genfer Konvention
zum Neutralitätszeichen erklärte roöute Kreuz auf weißem Grunde
sowie die Worte „Kotes Kreuz“ nur auf Grund einer Er—
laubnis der Landeszentralbehörde gebraucht werden,
hinsichtlich deren Erteilung die gleichfalls vorerwähnte Bundesrats—
bekanntmachung die geltenden Grundsätze aufstellt.
Ausweislich der Ziff. 1 dieser Grundsätze ist diese Erlaubnis
nur denjenigen Vereinen oder Gesellschaften einschließlich der Ritter—
orden sowie der geistlichen Orden und Kongregationen zu erteilen,
welche sich im deuischen Reiche der Krankenpflege widmen und durch
eine Bescheinigung des zuständigen Kriegsministeriums nachweisen,
daß sie für den Kriegsfall zur Unterstützung des militärischen Sa—
nitätsdienstes zugelassen sind.
Es ergeht deshalb der Auftrag, die in den Bürgermeisterei—
bezirken etwa vorhandenen derartigen Vereine oder Gesellschaften auf
diese Bestimmung mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß sie ihre
            
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