Full text : 1903 (0004)

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Koͤrperreinigung, mit Ausnahme des Waschens der Hände,
ist verboten.
11) Die Bedürfnisanstalten dürfen nicht in direkter Verbindung
mit den Arbeitsräumen stehen, müssen aber so belegen sein,
daß sie ohne Verletzung des Anstandes und ohne Schaden
für die Gesundheit zu erreichen sind.
Berlin, den 31. März 1900.
Der geschäftsführende Ausschuß.

Homburg, den 30. Juni 19038.

Circular.

Betreff:
Auswanderung militärpflichtiger
Personeu.

Der Circularauftrag Nr. 26 vom Jahre 1900 bez. Betreffs ist
umgehend zu erledigen.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks, mit Ausnahme von:
1) Homburg,
2) Oberberbach,
3) Kübelberg,
4) Waldmohr.
            
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