Full text : 1903 (0004)

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2) Die Küchenräume müssen mindestens 8 Meter, Nebenräume
zur Aufbewahrung der Eßwaaren (Speisekammern) mindestens
2,70 Meter hoch sein.
3) Die Küchenräume müssen mit Fenstern versehen sein, welche
nach Zahl und Größe ausreichen, um für alle Arbeitsstellen
bei Tage ohne künstliche Beleuchtung hinreichendes Licht zu
gewähren.
Die Fenster sind so einzurichten, daß sie einen ausreichen—
den Luftwechsel und bei Feuersgefahr eine Rettung der
Arbeiter ermöglichen.
4) Die Küchenräume müssen einen festen, ebenen und dichten
Fußboden, die Wände und Decken einen guten Anstrich von
Farbe haben, welche mindestens alle zwei Jahre zu erneu—
ern ist.
5) Die Zahl der in jedem Küchenraum beschäftigten Personen
ist so zu bemessen, daß auf jede Person mindestens zehn
Kubikmeter Luft entfallen.
6) Die Temperatur in den Küchenräumen darf 8350 Celsius nicht
übersteigen. In jedem Raum ist ein Thermometer anzu—
bringen.
7) In den Küchenräumen müssen Sitzgelegenheiten für die dort
Beschiftigten vorhanden sein.
8) In jedem Küchenraum ist ein Spucknapf aufzustellen, welcher
täglich gereinigt werden muß.
9) Sämmtliche Küchenräume sind täglich mindestens eine halbe
Stunde lang, nach Schluß der Arbeitszeit, zu lüften, die
Fußböden müssen täglich gereinigt werden.
10) In der Nähe der Arbeitsräume ist ein für die Zahl der
beschäftigten Arbeiter ausreichend großer Ankleide- und
Waschraum einzurichten. Dieser Raum muß von den Ar—
beitsräumen aus zugfrei zu erreichen und im Winter geheizt
sein. In dem Raum ist Wasser, Seife und Handtücher
bereit zu halten, auch sind dort Kleiderhaken anzubringen.
            
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