Full text : 1903 (0004)

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Alle auf andere Kandidaten fallende Stimmen
sind ungültig.

Homburg, den 20. Juni 1903.

Der Wahlkommissär:

Stöhsel

Kgl. Bezirksamtmann.

Die Bürgermeisterämter werden angewiesen, Vorstehendes sofort
in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und die Nachweise
hierüber den Wahlvorstehern unmittelbar vor dem
Wahltermine besonders einzureichen.
Die Nachweise sind den Wahlakten beizufügen
(G 31 Abs. IV. des Wahlreglements).
Im übrigen sind für die engere Wahl dieselben Vorschriften
maßgebend, wie sie in dem Circular Nr. 99 vom 9. Mai 1903 näher
angegeben sind.

JInsbesondere bleiben auch die Wahlbezirke, die
Wahllokale und die Wahlvorsteher, desgleichen die
Wahlzeit unverändert. Die Wahlhandlung beginnt sohin um
10 Uhr Vormittags und wird um 7 Uhr Nachmittags geschlossen.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden,
wie bei der ersten Wahlhandlung. Dieselben wurden den Bürger—
meisterämtern heute zurückgesandt und sind den Wahlvorstehern am
Tage der Nachwahl rechtzeitig zu übergeben. Ebenso folgen auch die
blauen Wahlumschläge in genügender Zahl behufs gleichmäßiger weiterer
Veranlassung. Formulare für das Wahlprotokoll und die Gegenliste
wurden seinerzeit bereits uͤbersandt.
Die Wahlvorsteher sind daraus aufmerksam zu machen, daß auch
bei der Stichwahl die Wehlerlisten abgeschlossen, datiert und von dem
Wahlausschuß unterschrieben sein müssen.
Ich gewärtige zuverlässig daß die Wahlakten unmittelbar nach
            
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