307
Der amtlichen Untersuchung unterliegt ferner nicht das von
Neisenden auf der Reise mitgeführte sowie das zur un—
mittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch.
Bei der Einfuhr hat der Verfügungsberechtigte die Wahl, ob
er die Untersuchung des Fleisched bei der Beschaustelle des Eingangs—
amtes oder bei einer anderen zuständigen Beschaustelle im Innern
bornehmen lassen will. Diese Wahl ist beim Eingange der Zollstelle
schriftlich anzuwelden. Die Zollnelle hat von dem Eintreffen be—
schaupflichtiger Waaren der Beschaustelle Nachricht zu geben.
Bezüglich der von den Beschaustellen zu führenden Ueberweisungs—
bücher wird auf F 15 der Fleischbeschauzollordnung verwiesen.
Ueber das Resultat der Untersuchung ist die Zollstelle schriftlich
zu benachrichtigen.
Der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches, welches
von der Polizeibehörde veranlaßt wird, hat ein Zoll- oder Steuer—
beamter beizuwohnen.
Postsendungen mit beschaupflichtigem Inhalte sind von der Post—
behörde durch die Bezeichnung „Fleischbeschau“ kenntlich zu machen
und einer zuständigen Zollstelle zuzuleiten.
Im übrigen finden auf die Einfuhr von Fleisch die Bestimmungen
des Vereinszollgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften
Anwendung.
Hievon sind etwaige Interessenten zwecks entsprechender
Darnachachtung zu verständigen.
Endlich werden die Büuͤrgermeisterämter auf die im Ges. und
Verordnungsbl. 1903 S. 129 ff. veröffentlichte Bundesrats-Be—
kanntmachung vom 27. März 1903, betr. die Abände—
rung der Ausführungsbestimmungen A, Ch und D zu
dem Schlachtvieh- u. Fleischbeschaugesetze zur Kenntnis
nahme mit dem Auftrage hingewiesen, entsprechende Vormerkung an
den betreffenden Stellen der Ausführungsbestimmungen in den den