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ähnlichen Gefäßen über sämtliche Grenzzollämter gestattet und be—
stimmt, daß von einer amtlichen Untersuchuug des im bezeichneten
Verkehre eingehenden Fleisches Abstand genommen wird.
Im übrigen darf die Einfuhr von Fleisch nur über die vom
Bundesrate bestimmten Zollstellen erfolgen; als Untersuchungs—
stellen kommen für die Pfalz lediglih die k. Haupt zoll—
ämter Kaiserslautern, Landan und Ludwigshafena,Rh.
in Betracht und sind inhaltlich höchster Entschließung des k. Staats—
ministeriums der Finanzen vom 19. März 1903 Nr. 6501 der
Zollexpositur am Bahnhofe zu Kaiserslautern u. den
Zollabfertigungsstellen am Bahnhofe und am Luit—
poldhafen zu Ludwigshafen a,Rh. hinsichtlich der Einfuhr
von Fleisch in das Zollinland sowie die Untersuchung deeselben die
Befuguisse der zuständigen Hauptzollämter beigelegt.
Insoweit jedoch eingeführtes Fleisch im Zollinlande am Bestim—
mungsort tierärztlich zu untersuchen ist, hat die gemeind—
liche Fleischbeschau hiefür Sorge zu tragen.
Das Verfahren bei der Einfuhr von Fleisch ist des näheren
durch die FHus8öeff. der Fleischbeschauzollordunndnung geregelt und
werden von den einschlägigen Bestimmungen im wesentlichen folgende
hervorgehoben.
Die Einfuhr von Fleisch kann von den Landesbehörden bei ein—
zelnen Stellen auf bestimmte Tage beschränkt werden.
Im Postverkehre sowie im Reiseverkehre darf Fleisch über sämt—
liche, bei der unmittelbaren Durchfuhr sowei bei der Versendung von in—
ländischem Fleische durch das Ausland nach dem Inlande über alle
urit dem entsprechenden Zellabfertigungsbefugnissen versehenen Grenz—
zollämtern eingehen.
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig unter—
suchte und nach dem Zollauslande verbrachte Fleisch ist im Falle der
Zurückbringung in unverändertem Zustande der amtlichen Untersuchung
nicht unterworfen.