Full text : 1903 (0004)

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als 4 Kg, ausgenommen Schinken, Speck und Därme (812
Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes und 5 7 Abs. 1 der Aus—
führungsbestimmungen D).
Diese Cinfuhrverbote des 531 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 finden
jedoch nach 5 4 der Fleischbeschau-Zollprdnung keine Anwen—
dung auf:

1auf Fleisch, welches im Falle des F 26 der Fleischbeschau—
zollorduung vom Inlande durch das Ausland nach dem
Inlande versendet wird;
2. auf Fleisch, welches zum Reiseverbrauche mitgeführt wird.
Hierher gehört insbesondere Fleisch, welches von Seeschiffen
als Schiffsproviont aus dem Zollauslande mitgeführt und
nicht vom Schiffe entfernt wird; das Fleisch, welches den
mutmaßlichen Bedarf der Schiffsmannschaft während der
Dauer des Aufenthalts des Schiffes im Inland übersteigt,
ist unter zollamtlichen Verschluß zu setzen; von der Ver—
schlußanlage kann abgesehen werden, wenn das Schiff unter
besonderer Zollbewachung steht (F 14 Abs. 1 des Gesetzes
und 54Abs. Jletzter Satz der Ausführungsbestimmungen D);
3. auf vorschriftsmäßig untersuchtes Fleisch, das aus dem In—
land nach dem Zollauslande gesendet worden ist, von da in
unverändertem Zustande zurückkommt und vom Eingangszolle
freigelassen wird;
1. auf Fleisch, welches nicht zum menschlichen Genusse bestimmt
ist, unter der Voraussetzung, daß es in der vorgeschriebenen
Weise ungenießbar gemacht wird (G 21 der Fleischbeschau—
zollordnung).
Im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und
Marktverkehre des Grenzbezirkes ist jedoch inhaltlich
höchster Entschließung der k. Staatsministerien des Innern und der
Finanzen vom 22. Februar 1903 Nr. 3784 auf Grund des 5 14
Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes die Einfuhr von Fleisch aller Art
mit Ausnahme von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder
            
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