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Nr. 963 W.
Homburg, den 15. Juni 1803
Cireular M 130.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug des Fleischbeschaugesetzes.
Nach den Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes vom 8. Juni
1900 darf in das Zollinland nur frisches Fleisch eingeführt
werden und unterliegt letzteres bei der Einfuhr einer amtlichen Unter—
suchung unter Mitwirkung der Zollbehörden.
Für die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des
in das Zollinland eingehenden Fleisches sind die Ausführungsbe—
stimmungen lit. D zum Fleischbeschaugesetze ( G.-V.«Bl. 1902 S. 368 ff)
maßgebend; darnach darf frisches Fleisch in das Zollinland nur in
ganzen Tierkörpern, die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber,
und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt
werden.
Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der vorbezeichneten Aus—
nahmen bei Rindvieh und Schweinen das geschlachtete, abgehäutete
und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel
ab, die Unterfüße einschließlich der segenanten Schienbeinen und der
Schwanz dürfen vorbehaltlich der erwähnten Sonderbestimmung sehlen,
Dagegen sind nach 81 der Fleischbeschau-Zollordnung (G.-V.«Bl.
1903 S. 28) von der Einfuhr in das 8Zollinland aus—
geschlossen:
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden
l. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen
Gefäßen, Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem
Fleische (H 12 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Schlacht⸗