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Nr, 1840 W.
Homburg, den 18. Juni 1908.
Cireular Mi124.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Anlage der Gewerbsteuer für die Steuer—
periode 1904/1805.
Im Vollzuge des Art. 33 Abs. 4 des Gewerbsteuer-Gesetzes
vom 9. Juni 1899 und F 25 der Vollzugsvorschriften vom 27.
August 1899 werden die Bürgermeisterämter beauftragt, für jede
Gemeinde ein unständiges Mitglied für den Gewerbsteuer-Ausschuß
bestimmen zu lassen und die Gewählten nach Namen Stand und
Wohnort bis längstens 15. Juli er. dem einschlägigen kgl.
Nentamte anzuzeigen.
Bezüglich der Wählbarkeit in den Ausschuß wird auf die Be—
stimmungen in Artikel 37 des Gewerbsteuergesetzes hingewiesen.
Gleichzeitig werden auch die Gemeinderäte der Städte Homburg
und Landstuhl auf den letzten Satz des Absatz 4 von Art. 33 vor—⸗
bezeichneten Gesetzes aufmerksam gemacht.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.