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Homburg, den 13. Juni 1908.
Circular Mc 123.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Anweisung auswärtiger Wohnsitze an
die Bezirkskulturingenieure.
Inhaltlich der Bekanntmachungen der k. Regierung der Pfalz
vom 8. und Y9. vor. Mts. nebenbezeichneten Betreffs (Kreisamtsblatt
Nr. 11 S. 63 ff. wird der kulturtechnische Dienst der
Pfalz vom 1. Juni 1903 an in nachbeschriebener Weise neu—
geregelt:
D g 5 3 9
g e J
l
wie folgt:
J. Kulturbezirk: umfassend alle direkt zum Rheine fließenden
Gewässer einschließlich des Eisbaches im Norden bis zur
Lauter im Süden, von letzterem Flusse jedoch nur die untere
Strecke vom Rhein bis zur Wasserscheide zwischen Reis- und
Pforzbach, dieser entlang bis zur Wasserscheide Queich—
Wieslauter.
II. Kulturbezirk: umfassend von der oben beschriebenen Grenze
an das ganze übrige Gebiet der Lauter, des Saarbachs
und der Blies nebst den benachbarten, die Westgrenze
der Pfalz überschreitenden kleineren Gewässern.
III. Kulturbezirk: umfassend die Flußgebiete des Glanes, der
Alsenz, des Appel- und Münsterbaches und der Pfriem nebst
allen innerhalb dieses Gebietes die Landesgrenze überschreiten—
den kleineren Gewässern.