Full text : 1903 (0004)

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Nr. 8 W.

Homburg, den 8. Januar 1903

Circular M 3.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:;
Unbefugtes Tragen von Delora—⸗
tionen mit dem roten Kreuz.

Nach Mitteilung des bayr. Landeshilfsvereins vom roten Kreuz
wurde unlängst einem Feuerwehrmann eine Dekoration abgenommen, zu
deren Anlegung der Träger eine Berechtigung nicht nachzuweisen ver—
mochte.

Die fragliche Dekoration bestand aus einem auf Carton auf—⸗
gezogenen blauen, weißgestreiften und schwarzweißrot geränderten
Stück Seidenband, welches mit einer, die Inschrift: „Freiwillige
Sanitätskolonnen; 1870,71“ tragenden Metallspange und ober dieser
mit einem emaillirten goldgeränderten roten Kreuz belegt und auf
der Rückseite mit einer Versicherungsnadel zum Anheften versehen war.
Eine derartige Dekoration ist niemals Allerhöchst gestiftet oder
verliehen worden und es dürfte deren — anscheinend in einer Mehr—
zahl von Exremplaren erfolgte — Anfertigung lediglich auf eine ge—
schäftliche Spekulation zurückzuführen sein.
Da es sich hier offenbar um die eigemächtige Anmaßung eines
Ehrenzeichens und um einen Mißbrauch des Roten Kreuzes handelt,
wird dieser Vorfall den Bürgermeisterämtern und Gendarmeriestationen
zur Kenntnis gebracht mit dem Auftrage, vorkommenden Falls die
Träger einer Dekoration der obengekennzeichneten Beschaffenheit über
deren völlige Wertlosigkeit zu belehren und zur Ablegung derselben
zu veranlassen.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach F 8608
des Strafgesetzbuches das unbefugte Tragen eines Ehrenzeichens mit
            
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