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Solange diese Untersuchung nicht abgeschlossen und eine Aenderung
des erwähnten Gesetzes nicht erfolgt ist, ist bei dem Vollzuge desselben
gemäß Entschließung des Kgl. Staatsministeriums des Innern vom
20. ds. Mis. Nr. 11549 an der in der Ministerialentschließung
vom 25. Mai 1901 — mitgeteilt durch Regierungsentschließung vom
4. Juni 1901 Nr. 11919 J — dargelegten Auffassung festzuhalten,
wonach auch für die Beschläge (Krücken, Gelenke, Gewinde ꝛc.) der
Bierkrüge und sonstigen Trinkgefäße nur Metalllegierungen verwendet
werden dürfen, die entsprechend der Bestimmung des 5 1 Nr. 1 des
Gesetzes in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als 10 Gewichtsteile Blei
enthalten.
Hienach sind die Ortspolizeibehörden mit entsprechender Weisung
zu versehen.
J. V.
gez.; Gonrad.