Full text : 1903 (0004)

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Nr. 1796 W.

Homburg, den 5. Juni 1903.

Cireular M IIB.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Der Verkehr mit blei⸗ und zinkhaltigen
Gegenständen.

Unter Bezugnahme auf Circ. Nr. 58 vom Jahre 1901 folgt
nachstehend Abdruck einer hohen Reg.-Entschl. vom 27. vor. Mts.
Nr. 12853 L zur Kenntnisnahme und entsprechenden Darnachachtung.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämten
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.

Nr. 12858 L.
K. B. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern.

Speyer, den 27. Mai 19083.

In der Reichstagssitzung vom 25. Februar l. Ja. ist der
Wunsch der Zinngießer wiederum zur Sprache gebracht worden, zum
Beschlag von Trinkgefäßen, insbesondere zur Herstellung der Gelenke,
Metallverbindungen verwenden zu dürfen, die einen höheren Bleizusatz
enthalten, als nach Fe1l Nr. 1 des Gesetzes, betreffend den Verkehr
mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887
(Reichsgesetzblatt S. 273) gestattet ist.
Die vorliegende Angelegenheit ist zur Zeit Gegenstand eingehender
Untersuchung im Kaiserlichen Gesundheitsamt.
            
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