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Nr. 2051 M.
Homburg, den 10. Juli 1808
Cireular M 153.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Regelung des Wohnungswesens.
Zufolge höchster Entschließung des k. Staatsministeriums des
Innern vom 1. Juli l. Irs., mitgeteilt durch autogr. Reg.⸗-Entschl.
vom 4. Juli l. Is. Nro. 16111 L soll dem Reichstage zu Beginn
der nächsten Session eine Uebersicht über die in den einzelnen Bundes—
staaten zur Regelung des Wohnungswesens und zur Förderung des
Wohnungsbaues für die minderbemittelten Klassen getroffenen Gesetzgebungs-
und Verwaltungsmaßregeln, verbunden mit Mitteilungen
über die Erfolge und Wirkungen dieser Maßregeln vorgelegt werden.
In dieser Uebersicht sollen alle einschlägigen Maßnahmen Er—
wähnung finden, die sich sowohl auf das Gebiet der Baupolizei,
als auch auf jene dr Wohnungsaufsicht und der Wohnungs—
beschaffung erstrecken. Dabei müssen auch die von den Gemeinde—
behörden im Vollzuge der einschlägigen gesetzes- und verordnungs—
mäßigen Bestimmungen erlassenen Anordnungen und Vorschriften in
Betracht gezogen werden.
Es ergehen deshalb folgende Aufträge:
1. Die etwa auf Grund des Art. 73 Abs. 1 und 2 sewie des
Art. 101 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen ort s—
volizeilichen Vorschriften sind in doppelter Ausfertigung
anher vorzulegen.
2. Es ist anzugeben, für welche Gemeinde Wohnungskom mis—
sionen oder Wohnungsinspektoren aufgestellt sind; et—
waige für diese Organe erlassene Instruktionen oder