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Die Stellen der Verweser und Hilfslehrer, Verweserinnen und
Hilfslehrerinnen gelangen nicht zur Ausschreibung, sondern werden
von der Kgl. Regierung auf Grund ihrer Personallisten und der
Vormerkungslisten für Anstellungs-, Beförderungs- und Versetzungs—
gesuche frei besetzt.
Stellen, zu welchen Präsentations- und Vorschlagsrechte bestehen,
sind von den zur Präsentation und zum Vorschlag berechtigten Ge—
meinden auszuschreiben.
Bewerbungen um Schuldienste haben nur daun Anspruch auf
Berücksichtigung, wenn sie auf einen bestimmten Schuldienst sich be—
schränken.
Bei gleichzeitiger Bewerbung um mehrere ausgeschriebene Schul⸗
stellen sind gesonderte Gesuche bezüglich jeder einzelnen gewünschten
Stelle erforderlich.
Sämtliche Bewerbungsgesuche sind an die Kreisregierung zu
stilisieren und bei der vorgesetzten Distriktsschulinspektion einzureichen
und von hier mit einem Zeugnis über die dienstliche Wirksamkeit
und das bürgerliche Verhalten, sowie mit einem Qualifikationsauszug
— veranlaßten Falles nach Einvernahme der zuständigen Kgl. Lokal—
schulinspektion — endlich mit gutachtlicher Aeußerung, die sich bei
Schulstellen mit Organisten- oder Kantoratsdienst auch auf die Quali—
fikation des Gesuchstellers im Gesang und Orgelspiel zu erstrecken
—
zirk die ausgeschriebene Schulstelle liegt.
Unmittelbar bei der Kreisregierung eingereichte Gesuche bleiben
unberuͤcksichtigt.
Die Bewerbungsfrist wird vom Tage des Erscheinens des Kreis—
amtsblattes bezw. dessen Beiblattes an gerechnet auf 4 Wochen fest—
gesetzt, soferne im einzelnen Fall nicht anders bestimmt wird.
Innerhalb dieser Frist müssen die Gesuche an die Distriktsschul—
inspektion der erledigten Schulstelle gelangt sein.
Die einlaufenden Gesuche sind mit tabellarischer Uebersicht, über
deren Gestaltung besondere Entschließung vorbehalten bleibt, binnen