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An dessen Stelle tritt gemäß Art. 46 Abs. 1 der Allerhöchsten
Formationsverordnung vom 17. Dezember 1825 das ausschließ—
liche Besetzungsrecht der Kgl. Regierung, Kammer des
Innern, soferne dasselbe nicht durch den in Art. 22 a. a. O.
enthaltenen Vorbehalt der Cinräumung besonderer Präsenta—
tionsrechte durch Allerhöchste Entschließung beschränkt werden
wird.
Demgemäß können alle nach dem 31. Dezember 1902 ein—
laufenden Anträge der Gemeinden auf Uebertragung von erledigten
oder neu errichteten und erstmals zu besetzenden Schulstellen an die
von den Gemeinden gewählten Kandidaten eine Berücksichtigung nicht
mehr finden.
Vor dem 31. Dezember 1902 einlaufende Anträge, auch wenn
deren Bescheidung erst nach dem 1. Januar 1903 erfolgen kann,
werden noch berücksichtigt.
Etwaige Gesuche um Einräumung von Präsentatiousrechten oder
Vorschlagsrechten sind bei den Kgl. Bezirksämtern einzureichen.
In diesen Gesuchen sind genau Angaben und Inhalt der er—
betenen Präsentations- oder Vorschlagsrechte zu machen und zugleich
die Gründe ausführlich darzulegen, aus denen eine derartige Be—
günstigung erstrebt wird.
Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß derartige Gesuche
von Gemeinden, welche erheblichere Leistungen fuͤr den Unterhalt ihrer
Volksschulen nicht aufzuweisen haben, die vielleicht sogar zur Auf—
bringung des Schulbedarfes oder insbesondere des erhöhten Personal—
bedarfes aus Anlaß des Gesetzes vom 28. Juli 1902 aus Staats-—
und Kreisfonds Unterstützungen erhalten, eine Vertretung seitens der
Kgl. Regierung, K. d. J., nicht finden könnte.
Die erledigten definitiven Schulstellen, auf welche kein Präsen—
tationsrecht besteht, werden vom 1. Januar 1903 an durch das
Kreisamtsblatt bezw. dessen Beiblatt in kürzester Form lediglich unter
Anfügung des Gesamteinkommens, eventuell etwaiger Nebenbezüge
aus der Gemeindeschreiberei, zur Ausschreibung gebracht.