Full text : 1903 (0004)

J
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Nr. 3258V.

HKomburg, den 1. Januar 1803

Circular M 2.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des Schulbedarfsgesetzes
28. Juli 1912, hier Art. 22.

vom

Nachstehend folgt Abdruck einer in Nr. 27 des Kreisamtsblatts der
Pfalz, S. 191 bekannt gegekenen hohen Entschließung der k. Regierung
K.n d. J. vom 18. Dezember 1902 Nr. 30056 K zur Kenntnis—
nahme und sofortigen Verständigung des Lehrerpersonals, welches die—
selbe in die Rescriptenbücher einzutragen hat.
Für die Gewährung von Präsentations- oder Vorschlagsrechten
dürfte vorerst keine Gemeinde des Amtsbezirks in Betracht kommen“
da vorausichtlich sämtliche Gemeinden Unterstützungen aus Staats—
oder Kreisfonds zur Aufbringung des Schulbedarfs erhalten werden.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
und Distriktsschulinspektionen
des Bezirks.

Speyer, den 18. Dezember 1902.

Kgl. Bayer. Regierung der Pfalz,
Kammer des Innern.

Durch die Bestimmungen des Art. 22 des Schnlbedarfsgesetzes
vom 28. Juli 1902 wird das Wahlrecht der pfälzischen Gemeinden
zu allen Schulstellen vom 1. Januar 1903 ab aufgehoben.
            
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