Full text : 1903 (0004)

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Sombuig, den 22, Mai 1903.

Cireular M 109.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
der Verkehr mit Süßstoff.

Die Bürgermeisterämter und Gendarmeriestationen werden hiemit
auf das am 1. April 10908 in Krast getretene Süßstoffgesetz
vom 7. Juli 1902 sewie die hiezu ergangenen Ausführungsbe—
stimmungen des Bundesrates vom 5. März 1903, beides abgedrdckt
im (G.-V.⸗Bl. 1903 S. 97 ff.) zur Kenntnisnahme mit dem Auf—
trage hingewiesen, sich mit den betr. Bestimmungen baldigst vertraut
zu machen und namentlich bei Vornahme der periedischen Lebensmittel—
visitationen darüber zu wachen, daß eine unzulässige Verwendung von
A
Die Leiter von Apotheken sewie die im F 4 Abs. 2 des Ge—
setzes bezeichneten Personen, soweit dieselben Süßstoff beziehen wollen,
sind in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, daß an sie
Süßstoff nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheines, dessen
Ausstellung für jedes Jahr besonders bei der Steuerbehörde zu bean—
tragen ist, seitens der konzessionierten Fabrik oder der Apotheten
abgegeben wird.
Die Apotheken hinwieder dürfen Süßstoff entweder nur gegen
Vorlegung des amtl. Bezugsscheines oder vorschriftsmäßig ausgestellter
Bestellzettel oder gegen schriftliche, mit Ausstellungstag und Unter—
schrist versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes
abgeben und müssen über den Verbleib des Süßstoffes für jedes
Kalenderjahr ein Süßstoff-Ausgabebuch führen.
            
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